AGB & BGB

Allgemeine und Besondere Geschäftsbedingungen der GLASFASER RUHR GmbH & Co. KG

(1) Die GLASFASER RUHR GmbH & Co. KG („folgend GLASFASER RUHR), Katharinastraße 1, 44793 Bochum, Sitz der Gesellschaft: Bochum, Registergericht: Amtsgericht Bochum, HRA 6518), erbringt ihre angebotenen Leistungen ausschließlich auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages gemäß den vorrangigen Bedingungen des Auftragsformulars, der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend und in den Besonderen Geschäftsbedingungen jeweils bezeichnet als „AGB“) und der für einzelne Dienste anzuwendenden Besonderen Geschäftsbedingungen sowie – soweit anwendbar – den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) auch wenn in den folgenden AGB und den Besonderen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich auf dieses Bezug genommen wird und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die der Vertragspartner (Kunde) durch Erteilung des Auftrages oder Inanspruchnahme des Dienstes anerkennt. Sie finden auch auf hiermit in Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen sowie die Beseitigung von Störungen Anwendung.
(2) Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen in diesem Bereich, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Soweit die Besonderen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gegenüber diesen AGB enthalten, haben die Besonderen Geschäftsbedingungen vorrangige Geltung.
(4) Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
(5) Die Vertragserfüllung wird maßgeblich durch die regulatorischen Rahmenbedingungen beeinflusst, die durch das TKG sowie die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen (z. B. TNV, TKÜV, TransparenzVO usw.) und den mit anderen Netzbetreibern geltenden Interconnection-Verträgen und möglichen Fakturierungs- und Inkassoverträgen sowie den im TK-Bereich ergehenden Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) sowie der Verwaltungsgerichte und gegebenenfalls anderer Behörden oder Gerichte vorgegeben werden. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Vertragserfüllung wesentlich von diesen Rahmenbedingungen abhängig und das Risiko von Änderungen nicht einseitig von der GLASFASER RUHR zu tragen ist. Änderungen können deshalb zu einer Anpassung des Vertrages nach § 313 BGB führen. Kommt die GLASFASER RUHR wegen der Änderungen (z. B. Einführung einer ALL-IP-Zusammenschaltung/NGN) aufgrund vertraglicher Vereinbarung zusätzlich ein einseitiges Änderungsrecht zu, geht dies der vorgenannten Vertragsanpassung nach Wahl der GLASFASER RUHR vor.

(1) Alle Angebote der GLASFASER RUHR sowie die hierzu gehörenden Unterlagen sind unverbindlich und bis zur verbindlichen Vertragsannahme durch die GLASFASER RUHR freibleibend.
(2) Der Vertrag über die Nutzung der Dienste der GLASFASER RUHR zwischen der GLASFASER RUHR und dem Kunden kommt durch einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Kunden, unter Verwendung des entsprechenden Auftragsformulars (Angebot) und der anschließenden Annahme durch die GLASFASER RUHR (Auftragsbestätigung), zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt, den dort in Bezug genommenen Leistungsbeschreibungen, Preislisten sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den für die jeweiligen Dienste relevanten Besonderen Geschäftsbedingungen. Die GLASFASER RUHR ist zur Verweigerung der Annahme des Auftrags ohne Nennung von Gründen berechtigt.
(3) Soweit die GLASFASER RUHR entgeltfreie Dienste und Leistungen erbringt, die ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden und dementsprechend nicht zu den entgeltlichen Austauschleistungen zählen, können diese jederzeit mit oder ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.
(4) Die Leistungsverpflichtung der GLASFASER RUHR gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Belieferung mit Vorleistungen, soweit die GLASFASER RUHR mit der erforderlichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Leistung nicht auf einem Verschulden der GLASFASER RUHR beruht. Als Vorleistungen im Sinne dieses Absatzes gelten sämtliche benötigten Hardware- und Softwareeinrichtungen, -installationen oder sonstige technische Leistungen Dritter.
(5) Die GLASFASER RUHR ist berechtigt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu bedienen. Soweit die GLASFASER RUHR sich zur Erbringung ihrer Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Gewerbekunden.

(1) Die Regelungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. TKG, hierzu ergangene Rechtsverordnungen sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung (z.B. durch
Feststellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, ist die GLASFASER RUHR berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen entsprechend anzupassen, soweit die Anpassung für den Kunden zumutbar ist.
(2) Die GLASFASER RUHR behält sich das Recht vor, ihre Dienste aus zwingenden technischen oder betrieblichen Gründen in dem erforderlichen und dem Kunden zumutbaren Umfang zu ändern, soweit die Situation für die GLASFASER RUHR nicht anders mit vertretbarem Aufwand wirtschaftlich lösbar oder sonst unvermeidlich ist.
(3) Ferner ist die GLASFASER RUHR berechtigt, ihre Preise gem. Preisliste zu erhöhen bzw. zu verringern, sofern sich nach Abschluss des Vertrages die Kosten für von der GLASFASER RUHR bezogene Vorleistungen ändern. Ferner ist die GLASFASER RUHR zu Preisänderungen berechtigt bzw. verpflichtet, sofern dies durch eine Veränderung der Umsatzsteuer veranlasst ist.
(4) Änderungen der Preisliste oder dieser Bedingungen werden erst nach Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung in Textform erfolgen muss.
(5) Ändert die GLASFASER RUHR die Preise oder diese Bedingungen, kann der Kunde den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. GLASFASER RUHR soll eine Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen. Das ordentliche Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt. Macht der Kunde von seinem Recht zur Kündigung des Vertrages keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von der GLASFASER RUHR in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
(6) Darüber hinaus werden sich die Parteien einvernehmlich über Änderungen und Anpassungen der Preisliste verständigen, sofern dies im Einzelfall notwendig sein sollte.

(1) Je nach Vertragstyp/Produkt und Erfordernis benötigt der Kunde zur Nutzung der von der GLASFASER RUHR angebotenen Leistungen zusätzliche Hardware, die je nach Vertragstyp/Produkt vom Kunden bei der GLASFASER RUHR oder im Handel käuflich zu erwerben ist.
(2) Sofern die GLASFASER RUHR dem Kunden eine geeignete technische Einrichtung zur Nutzung der beauftragten Dienste verkauft und überträgt, gehen diese mit dem Zahlungseingang der diesbezüglich durch die GLASFASER RUHR gestellten Rechnung in das Eigentum des Kunden über. Bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises durch den Kunden verbleibt das Eigentum bei der GLASFASER RUHR. Vollstrecken Gläubiger des Kunden in die verkaufte Ware, hat der Kunde die GLASFASER RUHR unverzüglich zu informieren und von sämtlichen Kosten freizustellen, die der GLASFASER RUHR durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, soweit diese erforderlich und angemessen sind und nicht vom pfändenden Gläubiger zu erstatten sind.
(3) Der Kunde darf die käuflich erworbene und überlassene technische Einrichtung frühestens 6 Monate nach Lieferung der Hardware veräußern oder, falls dies früher eintritt, nach Beendigung des zugehörigen Zugangsvertrages.
(4) Von der GLASFASER RUHR überlassene Dienstzugangsgeräte und sonstige Hardware bleiben im Eigentum der GLASFASER RUHR. Die GLASFASER RUHR bzw. ihre Vorlieferanten bleiben zudem Eigentümer aller GLASFASER RUHR -Service- und Technikeinrichtungen, einschließlich der von ihr installierten Leitungsrohre, Glasfaserkabel, Schaltschränke, Medienwandler und Multiplexer, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart und erklärt wird. Die GLASFASER RUHR installiert diese so, dass sie bestimmungsgemäß wieder vom Grundstück/Haus entfernbar sind.
(5) Die GLASFASER RUHR behält sich vor, die Software/Firmware der Hardware jederzeit für den Kunden kostenfrei zu aktualisieren. Der Kunde hat hierfür der GLASFASER RUHR entsprechenden Zugang zu gewähren. Wird der Zugang durch den Kunden verweigert oder wesentlich erschwert, kann die GLASFASER RUHR die Funktionsfähigkeit der überlassenen Hard- und Software nicht mehr zusagen.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die GLASFASER RUHR über sämtliche Beeinträchtigungen der Eigentumsrechte ihres Vorlieferanten an der Hardware bspw. durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust unverzüglich zu informieren und binnen zwei Tagen nach telefonischer Meldung auch schriftlich anzuzeigen. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann die GLASFASER RUHR den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.

(1) Seit dem 01.08.2016 hat der Kunde das Recht auf freie Routerwahl und die unaufgeforderte kostenlose Zusendung der Zugangsdaten. Dieser Auflage kommt die GLASFASER RUHR nach, der Kunde erhält textförmlich die entsprechenden Zugangsdaten. Der Kunde kann bei Vertragsabschluss angeben, dass er einen eigenen Router einsetzen möchte. Der Router muss die grundlegenden Anforderungen gem. § 4 FuAG erfüllen. Bei kundeneigenem Router übernimmt die GLASFASER RUHR jedoch keinen Support dieser Hardware.
(2) Für die Kompatibilität, die einwandfreie Funktion und Sicherheit des Routers ist der Kunde zuständig. Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass sein kundeneigener Router so konfiguriert ist, dass die Notruffunktion (110, 112) gegeben ist. Ist eine einwandfreie Funktion nicht möglich, hat der Kunde jedoch die Möglichkeit, nachträglich einen GLASFASER RUHR Router zu kaufen. Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass der kundeneigene Router die aktuellen Sicherheitsbestimmungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erfüllt; insbesondere hat der Kunde sein Endgerät stets mit dem aktuellen Software-Stand zu betreiben und die hierfür erforderlichen Updates vorzunehmen.
(3) Im Übrigen übernimmt die GLASFASER RUHR keinerlei Beratung oder Entstörung bezüglich solcher Endgeräte, es sei denn, im Auftragsformular werden abweichende Vereinbarungen getroffen.

Voraussetzung für die Leistungserbringung ist ein Hausanschluss sowie eine vom gewählten Produkt abhängige Innenhausverkabelung (Verkabelung vom Hausübergabepunkt/ Netzabschlussgerät bis zur Anschlussdose bzw. dem in den Vertragsunterlagen näher spezifizierten Endgerät).

(1) Termine und Fristen für den Beginn der Dienste ergeben sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und sind nur verbindlich, wenn die GLASFASER RUHR diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die GLASFASER RUHR geschaffen hat, so dass die GLASFASER RUHR den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Nennung sind auch verbindliche Termine keine sog. „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
(2) Voraussetzung für die Leistungserbringung ist der Abschluss eines Grundstücksnutzungsvertrages zwischen dem Grundstückseigentümer bzw. dem dinglichen Berechtigten und dem Vorlieferanten. Die GLASFASER RUHR ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen der GLASFASER RUHR nicht innerhalb eines Monats den Antrag des Eigentümers bzw. des dinglich Berechtigten auf Abschluss des Grundstücknutzungsvertrages vorlegt oder der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte einen bereits abgeschlossenen Grundstücknutzungsvertrag mit dem Vorlieferanten kündigt oder widerruft.
(3) Gerät die GLASFASER RUHR in Leistungsverzug, ist der Kunde nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einfluss-bereichs der GLASFASER RUHR liegende und von der GLASFASER RUHR nicht zu vertretende Ereignisse („höhere Gewalt“), die die Leistung der GLASFASER RUHR unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, entbinden die GLASFASER RUHR für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Zu den Ereignissen höherer Gewalt zählen insbes. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste eines Leitungscarriers usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern der GLASFASER RUHR oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von der GLASFASER RUHR autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern (POP`s) eintreten. Sie berechtigen die GLASFASER RUHR, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als 10 Tage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen; eventuell im Voraus für die Periode der Beeinträchtigung entrichtete Entgelte werden rückvergütet.

(1) Die jeweils gültigen Preise und Tarife für die Dienste und sonstigen Leistungen ergeben sich aus der mit dem Kunden vereinbarten Preisliste unter Beachtung der vertragsgegenständlichen Änderungsrechte.
(2) Die GLASFASER RUHR stellt dem Kunden die im Vertrag vereinbarten Dienste und sonstigen Leistungen zu den im Vertrag genannten Preisen und Konditionen inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung; sie umfassen sowohl den Grundpreis als auch die angefallenen nutzungsabhängigen (variablen) Vergütungen, soweit diese für die betroffenen Dienste erhoben werden.
(3) Auf Wunsch erhält der Kunde kostenlos eine detaillierte elektronische Rechnung mit einer Einzelverbindungsübersicht; diese Übersicht enthält auch die pauschal mit einer TK-Flatrate abgegoltenen Verbindungen. In der Einzelverbindungsübersicht werden die Zielnummern nach Wahl des Kunden vollständig oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern aufgeführt. Macht der Kunde von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, erfolgt eine ungekürzte Aufführung
(4) Die GLASFASER RUHR ist berechtigt, für den Kunden eine Gesamtrechnung zu erstellen, wenn er für unterschiedliche Dienstleistungen dieselbe Rechnungsanschrift sowie die Einziehung der Rechnungsbeträge von demselben Konto angegeben hat.
(5) Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich monatlich, jeweils für den Vormonat, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu entrichten, so wird dieses tagegenau berechnet. Die monatlichen Rechnungen werden dem Kunden von der GLASFASER RUHR nach seiner Wahl in Papierform oder in unsignierter elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
(6) Sämtliche Rechnungsbeträge sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen.
(7) Die Zahlung erfolgt in der Regel per SEPA-Lastschriftverfahren. Hat der Kunde der GLASFASER RUHR ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, werden die Entgelte von der GLASFASER RUHR im SEPA-Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden abgebucht. Hat der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist er verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Konto, von dem der Einzug des Rechnungsbetrages erfolgt, eine ausreichende Deckung aufweist. Im Falle der Kontounterdeckung stellt die GLASFASER RUHR dem Kunden die Kosten der Rücklastschrift in Rechnung, es sei denn, dass der Kunde und seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen nachweislich die im Rechtsverkehr gebotene Sorgfalt beachtet haben oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Die GLASFASER RUHR ist zudem berechtigt, den Bankeinzug einzustellen, sofern die Lastschrift aufgrund einer Kontounterdeckung nicht erfolgen konnte.
(8) Etwaige Änderungen der Bankverbindung teilt der Kunde der GLASFASER RUHR umgehend mit und erteilt sodann erneut ein SEPA-Lastschriftmandat. Bei Nichterteilung oder Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats kann die GLASFASER RUHR bis zur (erneuten) Erteilung eines ordnungsgemäßen SEPA-Lastschriftmandates eine Bearbeitungsvergütung für die erhöhte administrative Abwicklung pro Rechnung gemäß der gültigen Preisliste erheben.
(9) Andere Zahlungsweisen sind kostenpflichtig und schriftlich zu vereinbaren. Soweit der Kunde der GLASFASER RUHR kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, muss das nutzungsunabhängige Entgelt (Grundpreis) zu den von der GLASFASER RUHR festgelegten Zeitpunkten und das nutzungsabhängige Entgelt spätestens vierzehn Werktage nach Rechnungsdatum im Wege der bargeldlosen Zahlung auf einem in der Rechnung angegebenen Konto der GLASFASER RUHR gutgeschrieben sein. Zahlungsverzug tritt automatisch am Tag nach der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ein. Eine weitere Vorabankündigung des Lastschrifteinzugs erhält der Kunde nicht. Lediglich bei Abweichungen zum vereinbarten Lastschrifteinzugstermin erhält der Kunde eine weitere Vorabankündigung, welche ihm von der GLASFASER RUHR an eine von ihm genannte E- Mail-Adresse versandt wird.
(10) Bei Zahlungsverzug wird die GLASFASER RUHR, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung betragen die Mahnkosten ab der zweiten Mahnung umsatzsteuerfrei € 3,-. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, die pauschal berechneten Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Bei erforderlichen Rücklastschriften werden die bei den jeweiligen Geldinstituten anfallenden Kosten weiterberechnet.
(11) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die GLASFASER RUHR berechtigt, den Zugang des Kunden zu Diensten nach Maßgabe der Regelungen des § 45k TKG zu sperren. Ebenfalls ist die GLASFASER RUHR berechtigt, bei Zahlungsverzug sämtliche Internetdienstleistungen zu sperren. Die Grundgebühren fallen auch während der Sperrdauer an. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet. Die Sperre eines Anschlusses (Telefon oder Internet) wird mit jeweils € 20,- berechnet, falls der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist.
(12) Die GLASFASER RUHR ist berechtigt, für noch ausstehende Leistungen, Vorauszahlungen oder, wenn der Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder in der Lage ist, Sicherheitsleistungen in angemessener Höhe zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wird der Kunde ausdrücklich und in verständlicher Form über Beginn, Höhe und Gründe sowie über die Voraussetzungen für den Wegfall der Vorauszahlungen unterrichtet. Werden die Vorauszahlungen oder die Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen nicht erbracht, so kann die GLASFASER RUHR den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt der GLASFASER RUHR ausdrücklich vorbehalten.
(13) Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z.B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden unverzinst gutgeschrieben oder auf den ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden hin auf sein Konto gutgeschrieben.
(14) Gegen Ansprüche der GLASFASER RUHR kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(15) Beanstandungen bzw. Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform bei der GLASFASER RUHR zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt die Rechnung als genehmigt. Die GLASFASER RUHR wird den Kunden in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

(1) Der Kunde ist verpflichtet, in dem durch ihn erteilten Auftrag wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Er hat der GLASFASER RUHR unverzüglich jede Änderung seines Namens und seines Geschäftssitzes mitzuteilen. Im Falle des Umzuges ist der Kunde verpflichtet, der GLASFASER RUHR den Zeitpunkt des Umzuges sowie den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag ggf. gekündigt werden soll, mitzuteilen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die GLASFASER RUHR -Dienste bestimmungsgemäß, sachgerecht und nach Maßgabe der einschlägigen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet:
die Zugriffsmöglichkeiten auf die Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen;
die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Inanspruchnahme einzelner oder aller Dienste erforderlich sein sollten;
anerkannten und aktuellen Grundsätzen der Datensicherheit, insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz, der Datenschutzgrundverordnung, dem Telemediengesetz und dem Telekommunikationsgesetz in ihrer jeweils gültigen Fassung Rechnung zu tragen und diese zu befolgen;
der GLASFASER RUHR erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung) und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen;
Der Kunde verpflichtet sich, den Anweisungen des von GLASFASER RUHR befugten Personals zur Entstörung Folge zu leisten. Insbesondere ist der Router auf Anweisung auf Werkseinstellung zurückzusetzen. Nur so kann ein Konfigurationsfehler ausgeschlossen werden.
nach Abgabe einer Störungsmeldung der GLASFASER RUHR durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Störung im Verantwortlichkeitsbereich des Kunden vorlag.
(3) Der Kunde darf keine Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten auf seinem Grundstück am vorgelagerten Breitbandverteilnetz bis zum Übergabepunkt selbst oder von Dritten ausführen lassen. Hierzu gehört auch die Anschaltung der Hausverteilanlage an den Übergabepunkt.
(4) Der Kunde hat der GLASFASER RUHR gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, durch technische Maßnahmen in der Hausverteilanlage sein Recht zu verwirklichen, den Anschluss eines anderen zu sperren bzw. die Sperre aufzuheben.
(5) Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung durch die GLASFASER RUHR erforderlich sind.
(6) Sollte GLASFASER RUHR dem Kunden technische Einrichtungen miet- oder leihweise überlassen, so sind diese vom Kunden zum Schutz vor Überspannungsschäden bei Gewitter vom Netz (sowohl stromseitig als auch datenseitig) zu trennen. Die GLASFASER RUHR empfiehlt hier den Abschluss einer Versicherung mit Schutz gegen Überspannungsschäden. Bei einem Überspannungsschaden wird die vorhandene Endeinrichtung durch eine neue Endeinrichtung ersetzt. Die defekte Endeinrichtung verbleibt beim Kunden. Die Kosten für den Austausch (Anfahrt, Lohn und Material) werden dem Kunden von der GLASFASER RUHR in Rechnung gestellt.
(7) Im Falle des Missbrauchs in Form nicht vertragsgemäßer Nutzung des beauftragten Produktes ist GLASFASER RUHR berechtigt, den ihr entgangenen Umsatz (Differenz) zu einem gleichwertigen Produkt vom Zeitpunkt der Beauftragung des Produktes bis zum Bekanntwerden der rechtswidrigen Benutzung nachzufordern, es sei denn, dass der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat. Gleichwertige Produkte sind Produkte der GLASFASER RUHR, die die entsprechende Bandbreite des Produktes erzielen.

(1) Ein gewerblicher Wiederverkauf und jede entgeltliche direkte oder mittelbare Nutzung der GLASFASER RUHR -Dienste durch Dritte außerhalb einer sozialadäquaten Nutzung ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die GLASFASER RUHR gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.
(2) Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Vergütungen für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

(1) Die GLASFASER RUHR wird Störungen ihrer Dienste und technischen Einrichtungen unverzüglich nachgehen und im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten gemäß der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung schnellstmöglich beseitigen.
(2) Die GLASFASER RUHR unterhält eine Hotline für Störungsmeldungen des Kunden, die telefonisch unter den in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zeiten erreicht werden kann.
(3) Hält eine erhebliche Behinderung eines oder mehrerer oder aller Dienste, die im Verantwortungsbereich der GLASFASER RUHR liegt, länger als eine Woche ohne Unterbrechung an, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte für den Zeitraum der Behinderung entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn der Kunde aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht mehr auf die GLASFASER RUHR -Infrastruktur zugreifen und dadurch die vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann, oder die Nutzung der vereinbarten Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der vereinbarten Dienste unmöglich wird, oder vergleichbaren Beschränkungen unterliegt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Beim Erwerb von Hardware gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

(1) Die GLASFASER RUHR ist berechtigt, einen Dienst zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- bzw. teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
(2) Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung der GLASFASER RUHR voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen werden.
(3) Die GLASFASER RUHR ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.
(4) Im Falle einer Unterbrechung aus den vorgenannten Gründen ist der Kunde nicht zur Entgeltminderung bzw. zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.

(1) Sofern dem Kunden Software von GLASFASER RUHR oder ihren Vorleistungslieferanten überlassen wird, wird dem Kunden für die vereinbarte Laufzeit ein Nutzungsrecht in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. Distributors einge- räumt.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Markenzeichen oder sonstige Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte der bereitgestellten Software zu entfernen, zu verändern oder zu verdecken.
(3) Im Falle der Bereitstellung von Microsoft-Produkten oder Produkten anderer Rechteinhaber erkennt der Kunde an, dass keine Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber Microsoft oder den anderen Rechteinhabern bestehen und eine Haftung von Microsoft oder den anderen Rechteinhabern gegenüber dem Kunden für jegliche Schäden des Kunden aufgrund der bereitgestellten Produkte (direkte, indirekte Schäden oder Folgeschäden) ausgeschlossen ist. Ein Support direkt durch Microsoft oder andere Rechteinhaber erfolgt nicht.
(4) Etwaige Freistellungsverpflichtungen von GLASFASER RUHR gegenüber dem Kunden richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers bzw. Distributors. Sofern der Kunde von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der durch GLASFASER RUHR überlassenen Software in Anspruch genommen wird, bleiben die geeigneten Abwehrmaßnahmen, Vergleichsverhandlungen und die Führung eventueller Rechtsstreitigkeiten in jedem Falle der GLASFASER RUHR bzw. dem entsprechen-den Hersteller oder Distributor vorbehalten. Der Kunde wird gegen ihn geltend gemachte Ansprüche nur mit schriftlicher Genehmigung der GLASFASER RUHR anerkennen. Der Kunde ist verpflichtet, der GLASFASER RUHR bzw. den Vorleistungslieferanten, den Hersteller oder Distributor bei der Führung von Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen angemessen zu unterstützen.
(5) Sofern Software durch den Kunden beigestellt wird, räumt der Kunde GLASFASER RUHR sämtliche für die Erreichung des Vertragszweckes erforderlichen Nutzungsrechte ein. Wird GLASFASER RUHR von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der durch den Kunden beigestellten Software in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, GLASFASER RUHR von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn GLASFASER RUHR hat den Rechtsverstoß zu vertreten. Die GLASFASER RUHR ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Kunden – Vereinbarungen zur Beilegung des Rechtsstreits zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Letzteres gilt nicht, wenn der Kunde sich weigert, der Aufforderung von der GLASFASER RUHR auf Freistellung von Rechten Dritter nachzukommen. Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich auf alle Kosten, Aufwendungen und Schäden, die GLASFASER RUHR aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
(6) Im Übrigen gelten die produktspezifischen Lizenzbestimmungen, sofern für das jeweilige Produkt vorhanden.
(7) Sofern nicht ausdrücklich in diesen Allgemeinen Bedingungen bzw. den produktspezifischen Lizenzbestimmungen geregelt, werden dem Kunden keinerlei weitere Rechte an den Leistungen oder der Marke des Anbieters oder Dritter eingeräumt. Insbesondere erhält der Kunde keine Rechte im Hinblick auf Quellcodes.
(8) Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden.

(1) Die GLASFASER RUHR haftet für die Verletzung vertraglicher Pflichten, wenn sie die Verletzung zu vertreten hat. Zu vertreten hat die GLASFASER RUHR Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die GLASFASER RUHR nur bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen, in denen eine Freizeichnung von der Haftung wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur dieses Vertrags ergeben, so einschränken würde, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist (im Weiteren: Kardinalpflichten). Im letztgenannten Fall ist die Haftung der GLASFASER RUHR beschränkt bis zu einer Höhe von 15.000 Euro je Schadensfall. Für mehrere Schadensfälle in einem Vertragsjahr ist die Haftung in der Summe beschränkt auf 30.000 Euro.
(2) Die Haftung aufgrund der Übernahme einer Garantie oder einer Beschaffenheitsvereinbarung sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften wie des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden, die bei Endnutzern eintreten, ist nach Maßgabe des 44 a TKG beschränkt. Danach haftet die GLASFASER RUHR insoweit auf höchstens € 12.500,00 je Endnutzer. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern, ist die Schadensersatzpflicht der GLASFASER RUHR unbeschadet der Begrenzung in Satz 2 in der Summe auf höchstens € 10 Mio. begrenzt. Übersteigen hierbei die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.
(4) Die GLASFASER RUHR haftet nicht für die Folgen höherer Gewalt (wie etwa Krieg, Kriegsgefahren, Unruhen, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen sowie unvorhersehbare Unterbrechungen der Stromversorgung) sowie sonstige Ereignisse, die von der GLASFASER RUHR nicht zu vertreten ist.
(5) Die GLASFASER RUHR haftet nicht für die über ihre Dienste abrufbaren und übermittelten Informationen Dritter und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.
(6) In Bezug auf die von der GLASFASER RUHR entgeltlich zur Verfügung gestellte Soft- oder Hardware ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
(7) Für den Verlust oder die Veränderung von gespeicherten Daten haftet die GLASFASER RUHR nicht, wenn der Kunde seine Pflicht, die Daten zur Schadensminderung und zur Datensicherheit in anwendungsadäquaten Intervallen zu sichern, schuldhaft verletzt hat. Dieses gilt ausdrücklich auch, sofern die Daten in den Rechenzentren der GLASFASER RUHR gespeichert sind.
(8) Die GLASFASER RUHR haftet nicht für Schäden aufgrund von Umgehung eines Passwortschutzes, Umgehung von Firewall-Systemen oder anderer Schutzvorrichtungen durch Hacking, IP-Spoofing, DNS-Spoofing, Webspoofing, Datenausspähung, Datenveränderung oder Computersabotage durch Dritte.
(9) Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
(10) Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die der GLASFASER RUHR oder Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der GLASFASER RUHR -Dienste oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt, unbeschränkt.

(1) Der Vertrag kann von beiden Seiten in Textform mit der im zugrundeliegenden Auftragsformular genannten Frist, ggf., jedoch erst nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden, beginnend mit dem Zeitpunkt der Nutzungsmöglichkeit der Dienste.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn
der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Betrages der geschuldeten Vergütungen oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Vergütungen für zwei Monate entspricht (mindestens jedoch in Höhe von € 75), in Verzug kommt,
der Kunde zahlungsunfähig ist,
der Kunde in sonstiger Weise schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, wobei eine Abmahnung bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich ist,
ein erforderlicher Grundstücksnutzungsvertrag zurückgezogen wird,
die GLASFASER RUHR ihre Leistung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung einstellen muss,
der Kunde die technischen Einrichtungen manipuliert und/oder betrügerische Handlungen vornimmt,
eine Sperre des Anschlusses gemäß § 45k TKG mindestens vierzehn (14) Tage anhält und die GLASFASER RUHR die außerordentliche Kündigung mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Kündigung angedroht haben,
der Kunde die vertraglich vereinbarten Dienste missbräuchlich im Sinne der in den Besonderen Geschäftsbedingungen diesbezüglich niedergelegten Regelungen nutzt.
(3) Verstößt der Kunde gegen die in § 9Abs. (2) a), b), c) und f) sowie § 9 Abs. 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Pflichten, ist die GLASFASER RUHR nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

Die GLASFASER RUHR weist den Kunden hiermit darauf hin, dass er sich zwecks außergerichtlicher Streitbeilegung an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in Bonn wenden kann, wenn es hinsichtlich der Informationsverpflichtungen nach § 43a TKG, der angemessenen Berücksichtigung behinderter Menschen nach § 45 TKG, der weiteren Verpflichtungen der GLASFASER RUHR nach §§ 45a bis 46 Abs. 2 und 84 TKG sowie der EU-Verordnung Nr. 531/2012 und Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 EU-Verordnung Nr. 2015/2120 zwischen ihm und der GLASFASER RUHR zu Meinungsunterschieden kommt. Die Einzelheiten der praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens können der Homepage der BNetzA unter www.bundesnetzagentur.de unter Verwendung der Suchfunktion und dem Suchbegriff „Schlichtung“ entnommen werden.

(1) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund des Vertrages ist Bochum.
(2) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(3) Die GLASFASER RUHR ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit Zustimmung des Kunden auf einen Dritten zu übertragen. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit den GLASFASER RUHR verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG.
(4) Abweichungen von diesen AGB und den Besonderen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die GLASFASER RUHR sie schriftlich bestätigt.
(5) Nebenabreden oder Zusicherungen durch Beauftragte der GLASFASER RUHR, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser AGB und den jeweils Besonderen Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind schriftlich zu vereinbaren.

Besondere Geschäftsbedingungen Hausanschluss

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln, sofern dieses mit dem Kunden im Vertrag vereinbart ist, die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung eines Hausanschlusses (Technische Voraussetzungen für die Nutzung der Dienste) und gelten zusätzlich und ergänzend zu den AGB sowie zu den weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird.

(1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten inklusive aller Nebenleistungen (z. B. Stromversorgung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von der GLASFASER RUHR genutzte Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Vertrag zwischen der GLASFASER RUHR und einem Kunden, der nicht Grundstückseigentümer ist, kann von der GLASFASER RUHR ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen der GLASFASER RUHR nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
(4) Sofern der Antrag nach Absatz (3) fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die GLASFASER RUHR den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt.
(5) Kündigt die GLASFASER RUHR einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertrages, ist der Kunde verpflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der GLASFASER RUHR kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche der GLASFASER RUHR bleiben unberührt.

(1) Der Hausanschluss verbindet das Breitbandnetz der GLASFASER RUHR mittels eines im Haus des Kunden befindlichen Übergabepunktes mit der Innenhausverkabelung/Hausinstallation.
(2) Die GLASFASER RUHR installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Geschäftsgebäude) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt als Abschluss seines Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt.
(3) Sofern einzelvertraglich nicht abweichend vereinbart, überlässt die GLASFASER RUHR den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung der GLASFASER RUHR in Anspruch nehmen können.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der GLASFASER RUHR den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage angemessen anteilig zu tragen sind.
(5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der GLASFASER RUHR oder durch deren Beauftragte bestimmt.
(6) Von der GLASFASER RUHR errichtete Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der GLASFASER RUHR und stehen in deren Eigentum und werden dem Kunden auf dessen Kosten zur Nutzung überlassen. Der Kunde erlangt kein Eigentum am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grundstücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die GLASFASER RUHR oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(7) Die GLASFASER RUHR ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der GLASFASER RUHR. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden.
(8) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der GLASFASER RUHR unverzüglich mitzuteilen.
(9) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf hierfür zur Verfügung.

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Hausinstallation/Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als „Kundenanlage“ bezeichnet) ab dem Hausanschluss/Hausübergabepunkt bis zur Anschlussdose ist der Hausanschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Kundenanlage einem Dritten vermietet oder zur Benutzung überlassen, so ist er weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich.
(2) Die GLASFASER RUHR ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend zu prüfen.
(3) Es können Teile von Kundenanlagen, die nicht im Eigentum der GLASFASER RUHR stehen, durch die GLASFASER RUHR unter Plombenverschluss genommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der GLASFASER RUHR vom Kunden zu veranlassen.
(4) Die GLASFASER RUHR ist berechtigt, den Betrieb des Kundenanschlusses vorübergehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (z. B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erforderlich ist.

(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Inbetriebnahme der Kundenanlage unverzüglich anzuzeigen. Die GLASFASER RUHR behält sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausführung und Einhaltung aller technischen Vorschriften zu überprüfen.
(2) Die Anbindung der Kundenanlage durch die GLASFASER RUHR erfolgt nur, wenn diese sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDE-Bestimmungen und sonstigen einschlägigen Vorschriften eingehalten werden.
(3) Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich durch die GLASFASER RUHR oder durch von ihr beauftragte Dritte.
(4) Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestellt, bei der die Sicherheit der Kundenanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgen, dass der Kunde die Mängel innerhalb einer von der GLASFASER RUHR festzusetzenden Frist beseitigen lässt und deren Behebung der GLASFASER RUHR unverzüglich schriftlich mitteilt. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, ist die GLASFASER RUHR nach nochmaliger angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, seine Dienste einzustellen, bis der Kunde die Auflage erfüllt hat.

(1) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen, auf Einrichtungen der GLASFASER RUHR oder Dritter, ausgeschlossen sind.
(2) Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Änderung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kunden gegenüber der GLASFASER RUHR anzumelden und ihre Ausführung mit der GLASFASER RUHR abzustimmen. Anzumelden sind alle Neuanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen.

Der Kunde hat dem Beauftragten der GLASFASER RUHR den Zutritt zu seinem Hausanschluss in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Grundstück zu seinen Räumen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach den AGB und diesen Besonderen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen oder der der GLASFASER RUHR zustehenden Benutzungsentgelte erforderlich ist.

(1) Ein den technischen Anforderungen der GLASFASER RUHR entsprechendes Hausverteilernetz ist Voraussetzung für das Angebot der Dienste der GLASFASER RUHR. Die GLASFASER RUHR behält sich daher vor, Anschlussanträge abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die GLASFASER RUHR behält sich weiter vor, die technischen Anforderungen zu ändern oder zu ergänzen. In Einzelfällen kann die GLASFASER RUHR bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch die Einhaltung von Bedingungen verlangen, die von den technischen Anforderungen abweichen.
(2) Zweifel über Auslegung und Anwendung der technischen Anforderungen sind vor Beginn der Installationsarbeiten durch Rückfragen bei der GLASFASER RUHR zu klären.

(1) Die Signalspannung wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden mit dem notwendigen Signalpegel für eine Anschlussdose zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
(2) Werden Mängel in der Hausverteileranlage trotz wiederholter Aufforderungen durch die GLASFASER RUHR vom Hauseigentümer oder Kunden nicht beseitigt, so ist die GLASFASER RUHR berechtigt ohne Einhaltung von Fristen die Versorgung einzustellen und den Vertrag zu kündigen.
(3) Die Entfernung oder Beschädigung der von der GLASFASER RUHR an ihren Anlagenteilen angebrachten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenunterdrückung strafrechtlich verfolgt werden.

Besondere Geschäftsbedingungen für Sprachtelefonie- und Faxdienste

Die GLASFASER RUHR erbringt alle von ihr angebotenen Telekommunikations-Dienstleistungen zu den nachstehenden Besonderen Geschäftsbedingungen, die zusätzlich und vorrangig zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sowie zu den weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird.

(1) Die GLASFASER RUHR ermöglicht dem Kunden Zugang zum eigenen Telekommunikations-Festnetz und Verbindungen zu Fest- und Mobilfunknetzen anderer Betreiber, sofern eine Zusammenschaltung mit diesen Netzen besteht.
(2) Mit der Leistung „Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz“ stellt die GLASFASER RUHR eine Anschlussleitung bis zum letzten netzseitig erschlossenen Übergabepunkt (Netzabschluss) am Kundenstandort bereit. Das Kundengerät ermöglicht den Anschluss von Endeinrichtungen (z.B. Telefon, TK-Anlage, Faxgerät) zur Übertragung von Sprache und Fax und bietet den Zugang zum jeweils genutzten Teilnehmernetz.
(3) Im Falle der Zurverfügungstellung einer Datendirektverbindung erfolgt die Bereitstellung in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt zu Punkt Verbindung mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate), einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen zwischen den im Auftragsformular vereinbarten Übergabepunkten. Die GLASFASER RUHR oder ein von dieser beauftragte Subunternehmer installiert zu diesem Zweck Übertragungstechnik an jedem Ende der Verbindung.
(4) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich im Übrigen aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag, der jeweils aktuell vereinbarten Leistungsbeschreibung und Preisliste. Soweit nichts anderes vereinbart, haben der Netzzugang und die Verbindungsleistungen eine mittlere Verfügbarkeit des Zugangssystems von 97% gemittelt über einen Zeitraum von 365 Tagen. Einschränkungen infolge der regelmäßig erforderlichen Wartungsarbeiten bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
(5) Mittels der Verbindungsleistungen der GLASFASER RUHR kann der Kunde Verbindungen entgegennehmen und von seinem Anschluss Verbindungen zu anderen Anschlüssen herstellen lassen, soweit eine Zusammenschaltung zu diesen Anschlüssen besteht. Durch die technischen Gegebenheiten anderer Telekommunikationsnetze können Übertragungsgeschwindigkeit und Verfügbarkeit der Leistungen eingeschränkt sein.
(6) Der Kunde ist für die technische Ausstattung (insbesondere seiner eigenen Endgeräte) ausschließlich selbstverantwortlich.
(7) Preselection sowie Call-by-Call und die Anwahl bestimmter Sonderrufnummern sind nicht möglich.

(1) Soweit die GLASFASER RUHR eine Rechnung erstellt, die auch Entgelte für Telekommunikationsdienste, Telefonauskunftsdienste und andere telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Kunden in Anspruch genommen werden, informiert die GLASFASER RUHR den Kunden auf der Rechnung über die Gesamthöhe der auf die Fremdanbieter entfallenden Entgelte. Die Rechnung enthält darüber hinaus den Namen, die ladungsfähige Anschrift und – soweit vorhanden – die kostenfreie Kundendiensttelefonnummer des jeweiligen Fremdanbieters.
(2) Zahlt der Kunde die Gesamthöhe der Rechnung an die GLASFASER RUHR, so ist er von der Zahlungsverpflichtung gegenüber den auf der Rechnung aufgeführten Fremdanbietern befreit. Teilzahlungen des Kunden an die GLASFASER RUHR werden, soweit der Kunde vor oder bei Zahlung nichts anderes bestimmt hat, auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil am Gesamtbetrag der Rechnung verrechnet.
(3) Auf Wunsch des Kunden wird die GLASFASER RUHR netzseitig bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne des § 3 Nr. 18a TKG sperren, soweit dies technisch möglich ist. Diese Sperrung erfolgt für den Kunden kostenlos. Sollte der Kunde eine Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche wünschen, so kann die GLASFASER RUHR für diese Freischaltung eine Gebühr erheben, deren Höhe der gültigen Preisliste entnommen werden kann.

(1) Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung verlangen, dass ihm ein Entgeltnachweis und das Ergebnis einer technischen Prüfung vorgelegt wird. Erfolgt diese Vorlage nicht binnen acht Wochen nach der Beanstandung, so wird die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung erst mit der verlangten Vorlage des Entgeltnachweises und des Ergebnisses der technischen Prüfung fällig.
(2) Wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung des Kunden abgeschlossen, so wird widerleglich vermutet, dass das von der GLASFASER RUHR in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt wurde. Für unrichtige Entgeltforderungen, deren richtige Höhe nicht feststellbar ist, hat die GLASFASER RUHR Anspruch auf das durchschnittliche Entgelt aus den Rechnungen der sechs letzten unbeanstandeten Abrechnungszeiträume. Ist die Anzahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume geringer als sechs, werden die vorhandenen Abrechnungszeiträume für die Ermittlung des Durchschnitts zugrunde gelegt. Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen durchschnittlich eine niedrigere Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle des nach Satz 3 dieses Absatzes berechneten Durchschnittsbetrages. Das Gleiche gilt bei begründetem Verdacht, dass die Entgelthöhe aufgrund von Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen unrichtig ist.
(3) Fordert die GLASFASER RUHR ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung nach Absatz 2, so erstattet die GLASFASER RUHR das vom Kunden auf die beanstandete Forderung zu viel gezahlte Entgelt spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Beanstandung.
(4) Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verkehrsdaten gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten nach Verstreichen der Beanstandungsfrist auf Wunsch des Kunden oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht worden sind, trifft die GLASFASER RUHR keine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen oder die Auskunftspflicht für die Einzelverbindungen. Die GLASFASER RUHR wird den Kunden in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verkehrsdaten bzw. soweit eine Speicherung aus technischen Gründen nicht erfolgt, vor der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung hinweisen

(1) Soweit für die betreffende Leistung der GLASFASER RUHR die Installation eines separaten Übertragungsweges oder Systems oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde der GLASFASER RUHR bzw. ihren Erfüllungsgehilfen die Vornahme dieser Installationen und Maßnahmen nach Absprache eines geeigneten Termins während der üblichen Geschäftszeiten ermöglichen und auf eigene Kosten die dafür erforderlichen Voraussetzungen in seinen Räumen schaffen.
(2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:
den überlassenen Anschluss nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere bedrohende und belästigende Anrufe zu unterlassen;
dafür Sorge zu tragen, dass die Netz-Infrastruktur oder Teile davon bzw. Bestandteile des Telefonnetzes nicht durch missbräuchliche oder übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden;
die GLASFASER RUHR unverzüglich über die Beschädigung, Störung oder Verlust der von der GLASFASER RUHR dem Kunden übergebenen Hardware- Komponenten zu informieren.
(3) Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet:
alle Instandhaltungs-, Änderungs- oder Überprüfungsarbeiten am Anschluss nur von der GLASFASER RUHR oder deren Beauftragten ausführen zu lassen;
bei Nutzung des Leistungsmerkmals „Anrufweiterschaltung“ sicherzustellen, dass die Anrufe nicht zu einem Anschluss weitergeleitet werden, bei dem ebenfalls das Leistungsmerkmal „Anrufweiterschaltung“ aktiviert ist. Der Kunde stellt sicher, dass der Inhaber dieses Anschlusses, zu dem die Anrufe weitergeleitet werden, mit der Anrufweiterschaltung einverstanden ist;
dem Beauftragten der GLASFASER RUHR den Zutritt zu seinen Räumen jederzeit zu gestatten, soweit die für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesen Besonderen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen oder der GLASFASER RUHR zustehender Benutzungsentgelte erforderlich ist.
(4) Für die Mitteilung des Einzelverbindungsnachweises hat der Kunde in Textform zu erklären, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf das System der GLASFASER RUHR mitzuwirken, soweit diese Mitwirkung erforderlich ist.
(6) Der Kunde hat seinen Verpflichtungen zur Registrierung, Anmeldung, Beantragung von Genehmigungen oder Gerätezulassung umgehend nachzukommen.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, alle Personen, denen er eine Nutzung der Leistungen der GLASFASER RUHR ermöglicht, in geeigneter Weise auf die Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen und dieser Besonderen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.
(8) Verstößt der Kunde gegen die in Abs. (2) a) und b) genannten Pflichten oder in schwerwiegender Weise gegen die in diesen Besonderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich aufgeführten Pflichten, sind die GLASFASER RUHR berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Eine Telefonflatrate ermöglicht dem Kunden Verbindungen zu den im jeweiligen Flatrateprodukt genannten Zielen zu einem festen monatlichen Entgelt mit Ausnahme der dort genannten Sonderziele/ Sonderrufnummern sowie Ziele und Telefonverbindungen in das inländische und ausländische Mobilfunknetz. Diese Einwahlen werden separat nach der aktuellen Preisliste berechnet.

(1) Nimmt der Kunde die von der GLASFASER RUHR angebotene TK-Flatrate oder ein TK-Sonderprodukt in Anspruch, ist er mit Rücksicht auf alle anderen Teilnehmer der GLASFASER RUHR -Infrastruktur verpflichtet, diese maßvoll zu nutzen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Kunde die GLASFASER RUHR -Infrastruktur nicht durch weit überdurchschnittliches Telefonverhalten hinaus belastet. Dieses ist gegeben, wenn ein Kunde das monatliche Callvolumen nicht um mehr als einhundert Prozent des Callvolumens überschreitet, dass sich als durchschnittliches Callvolumen aus der Kundengruppe der GLASFASER RUHR ergibt, die sich vom Callvolumen in den oberen dreißig Prozent befinden.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die TK-Flatrate bzw. das TK-Sonderprodukt nicht missbräuchlich zu nutzen.
Missbräuchlich ist eine Nutzung insbesondere, wenn der Kunde
Internetverbindungen über geografische Einwahlnummern oder sonstige Datenverbindungen aufbaut, und auf diese Weise die Inrechnungstellung der Internetnutzung durch die GLASFASER RUHR vermeidet,
Anrufweiterschaltungen oder Rückruffunktionen einrichtet oder Verbindungsleistungen weiterveräußert bzw. über das sozialadäquat übliche Nutzungsmaß hinaus verschenkt,
die Flatrate bzw. das TK-Sonderprodukt für die Durchführung von massenhafter Kommunikation wie bspw. Fax Broadcast, Call Center oder Telemarketing nutzt.
(3) Im Falle der übermäßigen (Abs. 1) oder missbräuchlichen (Abs. 2) Nutzung der Flatrate oder eines TK-Sonderproduktes durch den Kunden ist die GLASFASER RUHR berechtigt, die Flatrate oder das TK- Sonderprodukt außerordentlich zu kündigen und für die missbräuchliche Inanspruchnahme Leistungen in der Höhe zu berechnen, wie sie anfallen würden, wenn der Kunde keine Flatrate oder TK-Sonderprodukt von den GLASFASER RUHR abonniert hätte. Die GLASFASER RUHR ist darüber hinaus berechtigt, den Anschluss gemäß den Regelungen des § 45k TKG zu sperren oder fristlos zu kündigen.

(1) Soweit für die Erbringung der Leistungen der GLASFASER RUHR Übertragungswege von Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen, übernimmt die GLASFASER RUHR keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistungen. Die GLASFASER RUHR tritt jedoch die ihnen insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden ab, der diese Abtretung annimmt.
(2) Bei bestimmten Produkten, wie z.B. den Flatrates, kann es aufgrund der verfügbaren Übertragungswege im internationalen Verkehr zu Einschränkungen in der Sprachqualität bzw. der übermittelten Dienste (wie Fax) sowie beim Verbindungsaufbau kommen.
(3) Ansonsten erbringt die GLASFASER RUHR ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikationsnetzes.
(4) Der Kunde wird in zumutbarem Umfang die GLASFASER RUHR oder ihre Erfüllungsgehilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseitigung unterstützen und sie insbesondere sämtliche Reparatur-, Änderungs- und notwendige Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen.
(5) Hat der Kunde die Funktionsstörung zu vertreten oder liegt gar keine Störung vor, hat die GLASFASER RUHR das Recht, dem Kunden die Kosten für die Fehlersuche oder Störungsbeseitigung in Rechnung zu stellen.

(1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der BNetzA gegenüber dem Anbieter nach § 66 TKG und der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
(2) Die GLASFASER RUHR trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde auf Wunsch die ihm durch die GLASFASER RUHR zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter „mitgebrachte“ Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels der GLASFASER RUHR zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernübertragung regelt sich nach den amtlichen Vorgaben der BNetzA.
(3) Bei Kündigung des Telefonvertrages mit der GLASFASER RUHR bestätigt die GLASFASER RUHR die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine Woche vor Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so ist die GLASFASER RUHR berechtigt, diese Nummer
für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock der GLASFASER RUHR zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden nach einer Sperrfrist von 65 Arbeitstagen zu vergeben,
für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu der GLASFASER RUHR gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsanbieter zurückzugeben.

(1) Die GLASFASER RUHR trägt – wenn der Kunde dies wünscht – dafür Sorge, dass er selbst mit Namen und Anschrift in öffentliche gedruckte oder elektronische Teilnehmerverzeichnisse eingetragen wird und Mitbenutzer seines Anschlusses mit Namen und Vornamen eingetragen werden, sofern diese der Eintragung vorher schriftlich zugestimmt haben. Der Kunde kann dabei bestimmen, welche Angaben in welcher Art von Teilnehmerverzeichnissen veröffentlicht werden sollen.
(2) Die GLASFASER RUHR darf im Einzelfall Auskunft über die in Teilnehmer-verzeichnissen enthaltenen Kunden erteilen oder durch Dritte erteilen lassen. Der Kunde hat das Recht, der Auskunftserteilung über die Daten zu widersprechen, einen unrichtigen Eintrag berichtigen zu lassen bzw. den Eintrag löschen zu lassen.

Sofern der Kunde mit einem Eintrag in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, darf die Telefonauskunft auch über seinen Namen und/oder seine Anschrift erteilt werden, sofern er dies ausdrücklich wünscht. Die GLASFASER RUHR weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, dass er gegen die Auskunftserteilung über Namen und/oder Anschrift (sog. Inverssuche) jederzeit gegenüber der GLASFASER RUHR widersprechen kann.

Besondere Geschäftsbedingungen für Internetdienste

Die GLASFASER RUHR erbringt alle von ihr angebotenen Internet-Dienstleistungen zu den nachstehenden Besonderen Geschäftsbedingungen, die zusätzlich und ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sowie zu den weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird.

(1) Die GLASFASER RUHR stellt dem Kunden im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dessen Wahl Leistungen mit den folgenden allgemeinen Leistungsmerkmalen zur Verfügung:
den Zugang zum Internet über den Zugangsknoten (point of presence) in Form einer funktionstüchtigen Schnittstelle zum Internet, um dem Kunden die Übermittlung von Daten zu ermöglichen;
der Zugang wird als Internet-Flatrate über separate Zugangstechnik über die GLASFASER RUHR als Provider unter Nutzung der Hausanschlussleitung oder einer Datenfestverbindung ermöglicht, wobei sich die GLASFASER RUHR für die Internet-Flatrate-Produkte eine Einschränkung der Bandbreite für einzelne Internetdienste (z.B. Filesharing) vorbehält;
(2) Die GLASFASER RUHR ist verpflichtet, dem Kunden den Zugang zu einem Internetknotenpunkt zu verschaffen. Soweit im Einzelfall zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, obliegt der GLASFASER RUHR nicht die Verpflichtung, sicherzustellen, dass die vom Kunden oder Dritten aus dem Internet abgerufenen Informationen beim Abrufenden zugehen. Dies gilt auch für den Abschluss und die Erfüllung von Geschäften.
(3) Die GLASFASER RUHR vermitteln dem Kunden den Zugang bzw. verschiedene Nutzungsmöglichkeiten des Internets. Die dem Kunden zugänglichen Inhalte im Internet werden von der GLASFASER RUHR nicht überprüft. Alle Inhalte, die der Kunde im Internet abruft, sind, soweit nicht im Einzelfall anderweitig gekennzeichnet, fremde Inhalte im Sinne von §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Satz 1 und 10 Satz 1 TMG. Dies gilt insbesondere auch für Diskussionsforen und Chat Groups.
(4) Die Übertragungsgeschwindigkeit ergibt sich aus der betreffenden Leistungsbeschreibung. Werden dort keine Regelungen getroffen, wird die Übertragungsgeschwindigkeit von der GLASFASER RUHR im Rahmen Ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt.
(5) Die GLASFASER RUHR ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen jederzeit dem neuesten Stand der Technik (soweit dies zur Verbesserung der Leistungen der GLASFASER RUHR dem Kunden zumutbar ist) sowie allen relevanten Gesetzesänderungen oder -ergänzungen entsprechend anzupassen.

(1) Der Zugang zum Zugangsknoten und damit zum Internet und die sonstige Nutzung der von der GLASFASER RUHR angebotenen Leistungen wird dem Kunden über die von der GLASFASER RUHR zugelassenen, registrierten und bei Vertragsabschluss an den Kunden ggf. überlassenen Hardware-komponenten (Modem, Netzwerkkarte) sowie durch persönliche Passwörter und ggf. Teilnehmer- und Mitbenutzernummern gewährt.
(2) Persönliche Passwörter sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, sein Passwort in angemessenen Zeiträumen zu ändern und alle Maßnahmen zu ergreifen, um jeglichen Missbrauch des Passwortes, auch durch Angehörige oder andere Dritte, zu verhindern. Der Kunde ist insbesondere bereits dann zu einer unverzüglichen Änderung des Passwortes verpflichtet, wenn die Vermutung besteht, ein Nichtberechtigter könnte Kenntnis vom Passwort erlangt haben.
(3) Stellt der Kunde einen unbefugten oder missbräuchlichen Zugriff auf seinen Internetzugang fest, so hat er diesen der GLASFASER RUHR unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Anbindung von Wireless-LAN-Geräten an den Internetzugang der GLASFASER RUHR zur schnurlosen Anbindung von PC’s, Laptops etc. ist nur zulässig, wenn der Kunde durch die Verwendung eines entsprechenden Verschlüsselungssystems wie z.B. WPA sicherstellt, dass dieser Zugang nicht Dritten zugänglich gemacht wird.

(1) Der Kunde hat rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Leistungen der GLASFASER RUHR in seinem Machtbereich auf eigene Kosten alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen der GLASFASER RUHR erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere seine eigene technische Ausstattung, die die Nutzung der Leistungen der GLASFASER RUHR ermöglicht.
(2) Der Kunde wird Daten ausschließlich unter Nutzung von Protokollen, die auf IPv4 (IETF RFC 791 mit Updates) oder IPv6 (IETF RFC 8200 mit Updates) aufsetzen, übermitteln. Die GLASFASER RUHR ist nicht verpflichtet, dem Kunden IP-Adressräume dauerhaft zu überlassen, es sei denn, dem Kunden ist eine statische IP-Adresse von GLASFASER RUHR zugewiesen.
(3) Die GLASFASER RUHR ist nicht zur Errichtung besondere Schutzsysteme gegen den missbräuchlichen Zugriff Dritter auf Inhalte der persönlichen Homepage verpflichtet.
(4) Der Kunde nutzt die Angebote im Internet auf eigene Gefahr und unterliegt dabei den jeweils dort geltenden Regeln bzw. national oder international geltenden Gesetzen und Vorschriften und verpflichtet sich, diese einzuhalten. Dabei respektiert er Namens-, Urheber- und Markenrechte Dritter. Die übermittelten Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch die GLASFASER RUHR, insbesondere nicht daraufhin, ob sie schadensverursachende Software (z. B. Viren) enthalten

Soweit die GLASFASER RUHR in ihrem Leistungsumfang die Registrierung von bestimmten Domainnamen oder SSL-Zertifikate anbietet, wird sie gegenüber den Registrarstellen (z.B. Network Solutions Inc. oder DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG) lediglich als Vermittler tätig. Die Verträge mit der Registrarstelle berechtigen und verpflichten ausnahmslos den Kunden. Auf die Verträge, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Richtlinien kann auf den Homepages der Registrarstellen zugegriffen werden. Die Kündigung des Vertrages mit der GLASFASER RUHR lässt die Gültigkeit dieser Verträge unberührt. Während der Laufzeit der Verträge bezüglich der Domainnamen zwischen der GLASFASER RUHR und dem Kunden zahlt der Kunde eine Vergütung gemäß der jeweils gültigen Preisliste der GLASFASER RUHR für die Registrierung. Die Begleichung der Gebühren für die Registrierungsstellen erfolgt ausschließlich durch die GLASFASER RUHR.

(1) Nimmt der Kunde die von der GLASFASER RUHR angebotene Internetflatrate in Anspruch, ist er mit Rücksicht auf alle anderen Teilnehmer der GLASFASER RUHR -Infrastruktur verpflichtet, diese maßvoll zu nutzen (Fair Usage). Davon kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Kunde die GLASFASER RUHR -Infrastruktur durch weit überdurchschnittliches Internetverhalten belastet.
(2) Soweit im Einzelfall nichts Anderweitiges schriftlich vereinbart worden ist, darf der Internet-Zugang nur von Betriebsangehörigen des Kunden genutzt werden. Insbesondere darf der Internet-Zugang nicht für Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit genutzt werden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, keine rechtswidrigen Inhalte zu verbreiten. Insbesondere dürfen auf der Homepage oder in E-Mals keine Inhalte enthalten sein, die den gesetzlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB), Jugendschutzgesetzes (JSchG), des Jugendmedienschutz-staatsvertrags (JMStV), des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), des Markengesetzes (MarkenG) und weiterer Gesetze widersprechen. Das Verbot umfasst insbesondere solche Inhalte, die
als Anleitung zu einer in § 126 StGB genannten rechtswidrigen Tat dienen;
zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass sie Teile der Bevölkerung beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden (§ 130 StGB);
grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die einer Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB);
den Krieg verherrlichen;
die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (§ 184 a) und b) StGB);
oder in anderer Weise rechtswidrig sind. Das Verbot erfasst auch das Heraufladen von Daten auf den Server, die einen Virus enthalten oder in anderer Weise infiziert sind.
(3) Das in Absatz (2) enthaltene Verbot bezieht sich auch auf Inhalte, zu denen der Kunde eine Zugriffsmöglichkeit für Dritte mittels Hyperlink eröffnet. Der Kunde wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich durch das Setzen eines Hyperlinks der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und einer zivilrechtlichen Verantwortung aussetzt.
(4) Genauso ist es dem Kunden verboten, rechtswidrige Inhalte vom Server herunterzuladen.
(5) Ebenso wenig darf der Kunde die Leistungen der GLASFASER RUHR dazu benutzen, um andere zu bedrohen, zu belästigen oder die Rechte Dritter in anderer Weise zu verletzen.
(6) Außerdem ist es dem Kunden verboten, E-Mails, die nicht an ihn adressiert sind, abzufangen oder dieses zu versuchen.
(7) Falls die GLASFASER RUHR in strafrechtlicher, zivilrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder in anderer Weise für Inhalte verantwortlich gemacht werden sollten, die der Kunde in seine Homepage eingestellt oder zum Inhalt seiner E-Mails gemacht hat oder zu denen er auf andere Art und Weise (bspw. durch Setzen eines Hyperlinks) einen Zugang eröffnet hat, ist der Kunde verpflichtet, die GLASFASER RUHR bei Abwehr dieser
Ansprüche zu unterstützen. Soweit dies zulässig ist, hat der Kunde die GLASFASER RUHR im Außenverhältnis von einer Haftung freizustellen. Einen verbleibenden von ihm schuldhaft verursachten Schaden auch in Form von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hat der Kunde der GLASFASER RUHR zu ersetzen.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf das System der GLASFASER RUHR mitzuwirken, soweit diese Mitwirkung erforderlich ist.
(9) Der Kunde hat seinen Verpflichtungen zur Registrierung, Anmeldung, Beantragung von Genehmigungen oder Gerätezulassung umgehend nachzukommen.
(10) Der Kunde ist verpflichtet, alle Personen, denen er eine Nutzung der Leistungen von der GLASFASER RUHR ermöglicht, in geeigneter Weise auf die Einhaltung der für das Internet bestehenden gesetzlichen Grundlagen und diesen Besonderen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.
(11) Verstößt der Kunde in schwerwiegender Weise gegen die in diesen Besonderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich aufgeführten Pflichten, ist die GLASFASER RUHR berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

(1) Die GLASFASER RUHR gewährleistet nicht den jederzeitigen ordnungsgemäßen Betrieb bzw. die ununterbrochene Nutzbarkeit der Leistungen und des Internetzugangs. Insbesondere gewährleistet die GLASFASER RUHR nicht die Nutzung von Internetdiensten, soweit die technische Ausstattung des Kunden hierfür nicht ausreichend ist.
(2) Die GLASFASER RUHR hat keinen Einfluss auf die Übertragung der Daten im Internet. Insoweit ergibt sich auch keine Verantwortlichkeit für die Übertragungsleistungen (Geschwindigkeit, Fehlerfreiheit und Verfügbarkeit).
(3) Die GLASFASER RUHR leistet keine Gewähr für die im Internet verfügbaren Dienste von Informations- oder Inhalteanbietern, die übertragenen Inhalte, ihre technische Fehlerfreiheit und Freiheit von Viren, Freiheit von Rechten Dritter oder die Eignung für einen bestimmten Zweck.

(1) Zusätzlich zu den Haftungsregelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für die Haftung der GLASFASER RUHR für die Erbringung der Leistungen Folgendes:
Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Ausfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
Der Kunde haftet für alle Inhalte, die er im Rahmen des Vertrages auf den von der GLASFASER RUHR zur Verfügung gestellten Speicherplätzen speichert oder über den im Rahmen des Vertrages und dieser Besonderen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellten Zugang verfügbar macht, wie für eigene Inhalte gemäß § 7 ff. TMG.
(2) Soweit die GLASFASER RUHR im Außenverhältnis von einem Dritten aufgrund eines vermeintlichen rechtswidrigen oder falschen Inhaltes in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde die GLASFASER RUHR von allen solchen Ansprüchen frei.

(1) Bei einem Verstoß des Kunden gegen § 5 Abs. 2 bis 6 dieser Besonderen Geschäftsbedingungen ist die GLASFASER RUHR zur Sperrung ihrer Leistungen berechtigt, bis der Kunde Abhilfe geschaffen und den rechtmäßigen Zustand wieder hergestellt hat.
(2) Besteht ein begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 bis 6 dieser Besonderen Geschäftsbedingungen, insbesondere infolge behördlicher oder strafrechtlicher Ermittlungen oder aufgrund einer Abmahnung durch den vermeintlich Verletzten, ist die GLASFASER RUHR zur (gegebenenfalls vorübergehenden) Sperre ihrer Leistungen berechtigt. Die GLASFASER RUHR wird den Kunden unverzüglich über die Sperre und ihre Gründe benachrichtigen und auffordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder aber ihre Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die GLASFASER RUHR wird die Sperre aufheben, sobald der rechtswidrige Inhalt entfernt oder der Kunde den Verdacht der Rechtswidrigkeit entkräftet hat.
(3) Schafft der Kunde keine Abhilfe im Fall von Absatz (1) oder (2) oder gibt er im Fall von Absatz (2) keine Stellungnahme ab, ist die GLASFASER RUHR nach angemessener Fristsetzung und Androhung der Löschung und fristlosen Kündigung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die gegen § 5 Abs. 2 bis 6 dieser Besonderen Geschäftsbedingungen verstoßenden Inhalte zu löschen.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Daten, die unverschlüsselt über das Internet übertragen werden, nicht sicher sind und von Dritten zur Kenntnis genommen werden können. Es wird deshalb davon abgeraten, personenbezogene Daten oder andere geheimhaltungsbedürftige Daten, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Passwörter oder sonstige Zugangscodes unverschlüsselt zu übertragen.

Besondere Geschäftsbedingungen für Rechenzentrumsleistungen

(1) Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Bereitstellung und Überlassung von Rechenzentrumsflächen in den im Auftragsformular aufgeführten Formen sowie die Bereitstellung und Überlassung von Speicherkapazitäten in den Rechenzentren der GLASFASER RUHR.
(2) Die Rechenzentrumsleistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Besonderen Geschäftsbedingungen, die zusätzlich und ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sowie zu den weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird.

(1) Die GLASFASER RUHR stellt dem Kunden videoüberwachte und durch Einbruchsmeldeanlagen gesicherte Rechenzentrumsfläche in Form von Höheneinheiten, abgetrennter Räumlichkeit (Cage), Rackstellfläche (Rack) oder Private Rooms in dem Zustand, in dem sich die Fläche zum Zeitpunkt des vereinbarten Übergabetermins befindet, zum Zwecke der Installation von Gerätetechnik für Telekommunikationszwecken dienende Leistungen zur Verfügung und stellt dem Kunden Speicherkapazitäten in den Rechenzentren zur Verfügung.
(2) Die GLASFASER RUHR koordiniert die Erstinstallation und stellt einen reibungslosen Ablauf der Aufstellung von Schränken und Geräten sowie Ausrüstung sicher.
(3) Der Leistungsumfang erfolgt im Übrigen abschließend in der Leistungsbeschreibung für Rechenzentrumsleistungen.

Die GLASFASER RUHR überwacht den Zugang und erlaubt nur autorisierten Personen den Zugang zu den vom Kunden genutzten Rechenzentren. Der Zugang wird durch eine zentrale Verwaltung mittels Zugangskontrollsystem und Codekarte gewährleistet. Voraussetzung dafür ist eine Liste mit den vom Kunden autorisierten Personen mit ausschließlichem Zutrittsrecht zum betreffenden Rechenzentrum der GLASFASER RUHR. Der Zugang ist für autorisierte Personen 24 Stunden, sieben Tage und 52 Wochen im Jahr jederzeit möglich.

A) Rechenzentrumsflächen
(1) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für den technischen Betrieb und die Unterhaltung seiner Geräte und benutzt die im Rechenzentrum der GLASFASER RUHR installierten Geräte ausschließlich im Rahmen
der gesetzlich erlaubten Anwendungen, zum vertraglich vereinbarten Zweck und der Nutzungsordnung.
(2) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass Dritte nicht durch die Installation der Geräte in ihren Rechten gestört werden und verpflichtet sich, die vertraglich genutzte Rechenzentrumsfläche in regelmäßigen Abständen ordnungsgemäß zu reinigen.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sein Personal oder beauftragte Dritte keine Veränderungen an der von der GLASFASER RUHR installierten Technik durchführen. Zudem trägt der Kunde für den Fall, dass er Geräte Dritter auf die Mietfläche bringt, vollumfänglich die Verantwortung für diese Geräte.
(4) Der Kunde ist für die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen selbst verantwortlich.

(5) Der Kunde hat eine Elektronikversicherung oder eine vergleichbare Versicherung entsprechend dem Wiederbeschaffungswert des installierten Kundenequipments abzuschließen und der GLASFASER RUHR die Versicherungspolice auf Verlangen jederzeit unverzüglich vorzulegen.

B) Überlassung von Speicherkapazitäten
(1) Der Kunde führt die Speicherung und Sicherung der Daten in den überlassenen Speicherkapazitäten selbst und eigenverantwortlich durch und überprüft die gespeicherten Daten regelmäßig, mindestens im Abstand von zwei Wochen, auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der abgespeicherten Inhalte.
(2) Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, die Daten auch auf einem Medium außerhalb der von der GLASFASER RUHR zur Verfügung gestellten Speicherkapazitäten zu sichern und jeweils in den für den Kunden notwendigen Abständen erneute Datensicherungen durchzuführen.
(3) Der Kunde ist in Bezug auf die genutzten Speicherkapazitäten verpflichtet, die Bestimmungen des § 5 Abs. (2) bis (11) der Besonderen Bedingungen für Internetdienste einzuhalten. Der Kunde steht dafür ein, dass diese Verpflichtungen auch von seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingehalten werden.

Verstößt der Kunde in schwerwiegender Weise gegen die in diesen Besonderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich aufgeführten Pflichten, ist die GLASFASER RUHR berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Falls der Kunde für eine vertraglich vereinbarte Leistung die geschuldete Vergütung nicht fristgerecht zahlt und auch auf eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen keine Zahlungen leistet, ist die GLASFASER RUHR berechtigt, die Leistungserfüllung bis zum Zahlungsausgleich auszusetzen und die Geräte abzuschalten und auf Kosten des Kunden zu entfernen. Die Geräte werden in diesem Falle auf Kosten des Kunden eingelagert und nach Ausgleich der Aufwendungen für Deinstallation, Lagerung und offener Forderungen herausgegeben.

 

GLASFASER RUHR GmbH & Co. KG
Katharinastraße 1
44793 Bochum
Geschäftsführer: Christian Graumann, Patrick Helmes
Sitz der Gesellschaft: Bochum / Handelsregister HRA 6518
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